Auffälligkeiten in der Probe- oder bereits während der Fahrschulzeit können zur MPU-Anordnung führen
Hierunter fallen z.B. folgende Auffälligkeiten:
- Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss – es gilt 0,0 Promille für die Probezeit
- jeglicher Konsum von Betäubungsmitteln
- Fahren einer Fahrzeugklasse ohne voll gültigen Führerschein
- Straftaten im Straßenverkehr
Information – Erkenntnis – Trainingsansatz
Bereits während der Absolvierung des Führerscheins führen Verhaltensauffälligkeiten wie z.B. die Tendenz zu Aggression oder psychischer Labilität, als auch Störungen in der Motorik zur möglichen Anordnung einer MPU, da bereits zu diesem Zeitpunkt die generelle Fahreignung in Frage gestellt werden kann. Diese Umstände sind eher selten.
Aber vor allem in der 2jährigen Probezeit führen bereits kleinste Vergehen zum Entzug des Führerscheins und einer erhöhten Gefahr für eine MPU-Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde